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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 16 WF 106/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Nr. 6 | |
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Karlsruhe, 02. September 2004
wegen Ehescheidung
hier: sofortige Beschwerde
Beschluss
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 02. Juli 2004 wird verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 13. November 2003 - 2B F 304/03 - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen, förmlich beschlossen: "Das Amtsgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig".
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, dass ein Beschluss, mit dem ein Gericht seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit ausspricht und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar ist. In der Vergangenheit wurde indessen verbreitet die Anfechtbarkeit unter den eng beschriebenen Voraussetzungen bejaht, unter denen die Verweisung für das aufnehmende Gericht nicht bindend ist; vertreten wurde jedoch auch, Anfechtbarkeit durch eine Partei und Bindung für das aufnehmende Gericht getrennt zu sehen und unter engbeschriebenen Voraussetzungen lediglich die Bindungswirkung zu verneinen und das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu eröffnen (vgl. Nachweise bei Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rn. 14). Das Bedürfnis für eine Anfechtung unanfechtbarer Entscheidungen ist jedoch mit der Einführung des Abhilfeverfahrens nach § 321 a ZPO entfallen (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; Beschluss vom 02. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 -; OLG Celle, NJW 2002, 3715; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2003 - 16 WF 85/03 -). Ob damit eine Gegenvorstellung gegen einen Verweisungsbeschluss eröffnet werden muss oder ob die Korrektur nur im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO erfolgen kann, die Partei also darauf angewiesen wäre, bei dem aufnehmenden Gericht zu beantragen, dass dieses sich ebenfalls für unzuständig erklärt, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hat das aufnehmende Gericht, das Amtsgericht Heidelberg, es abgelehnt, sich rechtskräftig für unzuständig zu erklären. Damit sind die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, eine Verweisung nach Heidelberg zu verhindern, erschöpft. Dies wirkt sich auch auf die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den hier angegriffenen Beschluss aus, welche folgerichtig zu verneinen ist.
Ende der Entscheidung
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